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  • 01.01.2003 | Gutscheine an Arbeitnehmer

    Wann liegt ein Sachbezug vor?

    Gutscheine, die bei Dritten einzulösen sind, akzeptiert die Finanzverwaltung nur als Sachbezug, wenn kein anzurechnender Betrag bzw. Höchstbetrag angegeben ist (R 31 LStR 2004). Mit der Formulierung "Gutschein über 20 Liter Superbenzin, einzulösen bei der XY-Tankstelle" ist der Arbeitgeber auf der sicheren Seite. Die Ware muss von der Menge und Art her genau bezeichnet sein. Für den Arbeitgeber sind solche Gutscheine unpraktisch, da nicht von vornherein klar ist, zu welchem Preis der Arbeitnehmer die Ware beziehen wird. Im Folgenden zeigen wir daher auf, warum die Vorgaben der Finanzverwaltung nicht haltbar sind.

    Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Drittem maßgeblich

    Für Drenseck (Schmidt/Drenseck, EStG, §  8 Rz. 50) ist entscheidend, ob

  • dem Arbeitnehmer aus dem Warengutschein ein eigener Anspruch gegenüber dem Dritten erwächst (kein Sachbezug) oder
  • der Arbeitgeber selbst Anspruchsberechtigter ist (Sachbezug).

    Es kommt auf die Leistungsbeziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Unternehmen an, bei dem der Gutschein eingelöst werden soll. In der Praxis schließt der Arbeitgeber mit diesem Unternehmen einen Rahmenvertrag. Das spricht dafür, dass er Anspruchsberechtigter und die Abgabe an den Arbeitnehmer eine Sachzuwendung ist. Das ergibt sich im Umkehrschluss auch aus einer neueren Entscheidung des BFH. Demnach sind tarifvertraglich vereinbarte Zahlungen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse Barlohn, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungskasse keine vertragliche Beziehung besteht (Urteil vom 26.11.2002, Az: VI R 161/01; Abruf-Nr.  030355 ).

    Einvernehmliche Zweckgebundenheit

    Die Wertangabe macht den Gutschein nicht zu Bargeld, es sei denn er kann auch in Bargeld eingelöst werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 11.1.2002, Az: 11 K 513/97, DStRE 2001, 1220). Ein Sachbezug ist immer anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einig sind, dass die Zuwendung kein Geldbetrag, sondern die mit dem Geldbetrag zu erwerbende Ware/Dienstleistung sein soll und der Arbeitnehmer erst über das mit dem Geld bzw. Gutschein Erworbene frei verfügen kann (BFH, Urteil vom 6.11.2001, Az: VI R 62/96; Abruf-Nr.  020367 ).