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  • 01.04.2005 | Haftungsfälle vermeiden

    Steuerfreiheit von Zuschlägen nach § 3b EStG bei nicht gewährtem Freizeitausgleich

    von Rainer Kuhsel, Rechtsanwalt/Steuerberater, Köln

    Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind grundsätzlich steuer- und sozialabgabenfrei. Voraussetzung ist, dass der Zuschlag neben dem Grundlohn gezahlt wird und bestimmte Grenzen nicht übersteigt (§ 3b EStG). Die Barabgeltung eines Freizeitanspruchs oder eines Freizeitüberhangs ist dagegen steuer- und sozialabgabenpflichtig (R 30 Abs. 1 Satz 6 LStR). Probleme können sich ergeben, wenn der Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich und Zuschlag hat. Das FG Düsseldorf hatte sich mit folgendem Fall zu beschäftigen. 

     

    Sachverhalt

    Für tatsächlich geleistete Arbeit an Wochenfeiertagen hatte der Arbeitnehmer laut Tarifvertrag ein Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich + Zuschlag oder einem erhöhten Zuschlag. Entschied sich der Arbeitnehmer für Freizeitausgleich, erhielt er einen Zuschlag von 35 Prozent. Wurde kein Freizeitausgleich gewährt, betrug der Zuschlag 135 Prozent. Der Arbeitnehmer hatte sich eigentlich für den Freizeitausgleich entschieden. Wegen eines Personalengpasses wurde ihm dieser aber nicht gewährt. Stattdessen erhielt er insgesamt einen Zuschlag in Höhe von 135 Prozent. 

    Das Finanzamt wollte nur den Zuschlag in Höhe von 35 Prozent steuerfrei belassen. Den an Stelle des nicht gewährten Freizeitausgleichs gezahlten Zuschlag in Höhe von 100 Prozent behandelte es unter Hinweis auf R 30 Abs. 1 Satz 6 LStR als steuerpflichtigen Arbeitslohn (Barabgeltung eines Freizeitanspruchs). Das FG Düsseldorf widersprach dem Finanzamt (Urteil vom 26.3.2004, 18 K 6806/00 E; Abruf-Nr. 050564).  

     

    Nach der konkreten Regelung im Urteilsfall handele es sich unabhängig von der Höhe des Zuschlags um einen Zuschlag für die Arbeit an einem Feiertag. Es sei kein Zuschlag für die Arbeit an einem anderen „an sich freien“ Tag. Von einer Barabgeltung eines Freizeitanspruchs könne nur gesprochen werden, wenn der Tarifvertrag dem Arbeitnehmer zwingend einen Freizeitausgleich vorschreibe. Steuerfrei bleibt allerdings maximal ein Zuschlag in Höhe von 125 Prozent (Zuschlag für Arbeit an Wochenfeiertagen, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). 

     

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