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  • 04.02.2008 | Hin und her fordert die Arbeitgeber

    Von der Teilzeit (zurück) in die Vollzeit

    von Rainer Hoffmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, St. Ingbert

    Hat eine Teilzeitkraft Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit und übergeht sie der Arbeitgeber bei der Besetzung eines geeigneten freien Arbeitsplatzes, hat sie einen Schadenersatzanspruch, entschied das LAG Hessen (Urteil vom 12.9.2007, Az: 18 Sa 231/07; Abruf-Nr. 073866). 

     

    Hintergrund: Ein Arbeitgeber muss einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach Verlängerung seiner Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes berücksichtigen – es sei denn, der Berücksichtigung stehen dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegen. So sieht es § 9 Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG) vor. 

     

    Höhe des Schadenersatzes

    Die Höhe des Schadenersatzes hat das LAG wie folgt berechnet: Die Differenz aus der Vergütung, die der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn er die Vollzeitstelle rechtzeitig erhalten hätte und dem Betrag, den er in der maßgeblichen Zeit tatsächlich als Teilzeitkraft verdient hat.  

     

    Weitere Überlegungen des LAG

    • Die Klägerin hatte angegeben, dass sie mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als Teilzeitkraft arbeite und wieder Vollzeit arbeiten möchte. Dies genüge, sie müsse ihren Wunsch nicht begründen.
    • Das Berücksichtigungsgebot des § 9 TzBfG beziehe sich grundsätzlich nur auf Arbeitsplätze, die dem vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers entsprächen. Anhaltspunkt sei insofern, ob der Arbeitgeber den Arbeitsplatz dem betroffenen Arbeitnehmer auch per Direktionsrecht zuweisen könnte. Sei dies nur im Wege der Änderungskündigung möglich, sei der Arbeitsplatz nicht „entsprechend“.
    • Eine Ausnahme davon gelte, wenn eine Teilzeitkraft die Verlängerung wünsche, die durch die Erhöhung der Arbeitszeit einen nach Qualifikation und Anforderung generell festlegbaren Arbeitsplatz wieder einnehmen will, den sie bereits vor der Reduktion ausgefüllt hat. „Entsprechend“ ist damit auch ein Arbeitsplatz, der bei früherer Vereinbarung einer höheren Arbeitszeit schon einmal besetzt worden war.