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  • 01.04.2005 | Kein Arbeitslohn bei betrieblichem Interesse

    Arbeitgeber übernimmt Verwarnungsgelder

    Zahlt ein Arbeitgeber aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse Verwarnungsgelder, die seine angestellten Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots erhalten haben, handelt es sich aus Sicht des BFH nicht um Arbeitslohn (Urteil vom 7.7.2004, Az: VI R 29/00; Abruf-Nr. 050625).  

     

    Überwiegend eigenbetriebliches Interesse heißt, dass der Vorteil nicht der Entlohnung der Arbeitnehmer dient, sondern sich als „notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers erweist“. Und das bejahte der BFH im Urteilsfall: 

     

    Sachverhalt

    Der Arbeitgeber bietet einen 24-Stunden-Paketzustellungsservice an. Außerdem wirbt er bei seinen Kunden damit, dass ihnen das Entgelt für die Zustellung erstattet wird, wenn die Zustellzeiten nicht eingehalten werden. Der Arbeitgeber hat deshalb seine Fahrer angewiesen, in unmittelbarer Nähe zum Kunden zu halten, gegebenenfalls auch in Fußgänger- oder in Halteverbotszonen. Einige Städte hatten entsprechende Ausnahmegenehmigungen erteilt. Andere lehnten dies ab, so dass die dort arbeitenden Fahrer häufig mit Verwarnungsgeldern belegt wurden. Die Verwarnungsgelder hat der Arbeitgeber nicht individuell den Arbeitnehmern zugeordnet, sondern nur geprüft, ob ein Fahrzeug des Zustelldienstes betroffen war und ob es sich um ein Verwarngeld wegen Verletzung des Halteverbots handelte. Eine individuelle Zuordnung erfolgte nur bei anderen Verkehrsverstößen, zum Beispiel bei Geschwindigkeitsüberschreitungen. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber eine Kostenübernahme abgelehnt.  

     

    Die Entscheidung des BFH

    Nach Ansicht des BFH geschah die Übernahme der Verwarnungsgelder im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Der BFH begründete seine Entscheidung wie folgt: