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  • 05.11.2010 | Kfz-Kosten

    „Ein-Prozent-Regelung“ nur bei tatsächlicher Überlassung

    Das Finanzamt darf die „Ein-Prozent-Regelung“ nur dann anwenden, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Denn nur in diesem Fall spricht aus Sicht des BFH der „Beweis des ersten Anscheins“ grundsätzlich für eine private Nutzung. Steht aber nicht fest, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann das Finanzamt nicht allein unter Berufung auf den „Anscheinsbeweis“ einen geldwerten Vorteil besteuern (Urteil vom 21.4.2010, Az: VI R 46/08; Abruf-Nr. 102495).  

    Im Urteilsfall betrieb der Unternehmer eine Apotheke mit angegliederter Arzneimittelherstellung. Unter den rund 80 Mitarbeitern war auch sein Sohn. Im Betriebsvermögen befanden sich bis zu sechs Kraftfahrzeuge für Fahrten zu den verschiedenen Standorten und Lagern des Unternehmens. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass ein Audi A 8 Diesel, das teuerste der sechs Fahrzeuge, vom Sohn auch privat genutzt werde. Der Apotheker bestritt die Privatnutzung: Im Unternehmen bestehe für alle Arbeitnehmer ein arbeitsvertragliches Privatnutzungsverbot, das auch kontrolliert werde. Außerdem verfüge der ledige Sohn ohne Kinder über zwei eigene Fahrzeuge, eines davon ein Audi S 8.  

    Wichtig: Der BFH entschied daher, dass das Finanzgericht noch einmal prüfen muss, ob der Vater als Arbeitgeber dem Sohn eines der Betriebsfahrzeuge arbeitsvertraglich oder auf Basis einer konkludenten Nutzungsvereinbarung tatsächlich zur Privatnutzung überlassen hat. Dafür reicht es nach Ansicht des BFH nicht, wenn zwar Poolfahrzeuge zur Verfügung stehen, diese aber nicht einzelnen oder mehreren Arbeitnehmern konkret zugeordnet sind und ihnen zur Privatnutzung zur Verfügung stehen.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 181 | ID 139877