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  • 01.06.2005 | Kindergeld

    Sozialversicherungsbeiträge zählen nicht zu den Einkünften!

    Sozialversicherungsbeiträge, die ein volljähriges Kind in Berufsausbildung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses leistet, zählen nicht zu dessen Einkünften und Bezügen. Die Einbeziehung in den „kindergeldschädlichen“ Grenzbetrag (7.680 Euro, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) ist verfassungswidrig, entschied das BVerfG: Die Sozialversicherungsbeiträge würden vom Arbeitgeber abgeführt. Weder das Kind noch die Eltern könnten darüber verfügen. Von den Bezügen und Einkünften dürfen daher nur diejenigen in den Jahresgrenzbetrag einfließen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausübung geeignet sind. (Beschluss vom 11.1.2005, Az: 2 BvR 167/02)(Abruf-Nr. 051397

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 91 | ID 87970