01.07.2005 | Komplizierte Rechnung
Erhöhte Arbeitnehmerbeiträge wirken sich auf die Beitragsberechnung in der Gleitzone aus!
Seit 1. Januar 2005 müssen kinderlose Arbeitnehmer in der Pflegeversicherung einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten leisten. Zum 1. Juli 2005 kommen für alle Arbeitnehmer noch einmal 0,9 Prozentpunkte bei Krankenversicherung hinzu. Diese einseitigen Erhöhungen wirken sich auch auf die Beitragsberechnung bei Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone aus.
Beitragsberechnung in der Gleitzone
In beiden Fällen muss allein der Arbeitnehmer die zusätzliche Belastung tragen. Das gilt auch bei Beschäftigungsverhältnissen innerhalb der Gleitzone (Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro bis 800 Euro). Bei der Beitragsberechnung wird in diesen Fällen aber die ermäßigte Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt.
Beispiel
Arbeitnehmerin Müller hat keine Kinder und verdient monatlich 600 Euro. Die ermäßigte Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung beträgt 519,04 Euro (= 0,5952 x 400 + [2 ./. 0,5952] x [600 Euro ./. 400 Euro]). Der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse liegt bei 13,8 Prozent. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden wie folgt berechnet:
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Bei Beschäftigten im Bundesland Sachsen ergeben sich wegen der unterschiedlichen Beitragslastverteilung bei der Pflegeversicherung (Arbeitgeber zahlt 0,35 Prozent und Arbeitnehmer 1,35 Prozent) folgende Beitragsanteile für den Arbeitnehmer:
Ausnahme Sachsen
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