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  • 01.06.2004 | Kostenübernahme kein Arbeitslohn

    Aufwendungen des Arbeitgebers für die Geburtstagsfeier eines Arbeitnehmers

    Organisiert ein Arbeitgeber für einen seiner Arbeitnehmer zu dessen Geburtstag ein Fest und lädt nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten Gäste ein, kann es sich ungeachtet des privaten Anlasses um eine betriebliche Veranstaltung handeln. Folge: Die übernommenen Kosten sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.

    Möglich macht das eine BFH-Entscheidung aus dem letzten Jahr (Urteil vom 28.1.2003, Az: VI R 48/99; Abruf-Nr.  030715 ), die inzwischen auch Eingang in die LStR 2004 gefunden hat (R 70 Abs.  2 Nr.  3 LStR). Das FinMin Hessen hat sich jetzt in einem abgestimmten Ländererlass, zur Anwendung der neuen Regelung geäußert (Erlass vom 24.2.2004, Az: S  2332 A - 110 - II 3b; Abruf- Nr.  041360 ).

    Abgrenzung "privat" oder "beruflich"

    Veranstaltet ein Arbeitgeber anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers einen Empfang, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers handelt. Dabei soll nach Ansicht der Finanzverwaltung Folgendes gelten:

    1. Betriebliche Veranstaltung: Bei einem Fest des Arbeitgebers sind die anteiligen Aufwendungen für den Arbeitnehmer sowie seiner privaten Gäste dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers zuzurechnen, wenn sie mehr als 110 Euro pro Person betragen.
    2. Private Veranstaltung: Handelt es sich um ein privates Fest des Arbeitnehmers sind alle vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers zuzurechnen.
    Wann liegt ein Fest des Arbeitgebers vor?

    Für eine betriebliche Veranstaltung sprechen folgende Indizien:

  • Gastgeber: Der Arbeitgeber tritt als Gastgeber auf und stellt die Gästeliste nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten zusammen. Dabei kann der Arbeitnehmer einen Teil der Gäste auch selbst benennen.
  • Teilnehmerkreis: Bei den Gästen handelt es sich im Wesentlichen um Mitarbeiter, Geschäftspartner, Angehörige des öffentlichen Lebens und Pressevertreter. Die Teilnahme engster Familienmitglieder ist unschädlich.