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  • 01.10.2007 | Krankenversicherung

    Als „Ruhegeld“ bezeichnete Abfindung nicht beitragspflichtig

    Mit einem Geschäftsführer vereinbarte Leistungen für die Zeit nach seinem Ausscheiden bis zum Rentenbeginn sind keine Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 SGB V und damit nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das gilt auch, wenn die Leistungen im Dienstvertrag fälschlicherweise als „Ruhegeld“ bezeichnet wurden. Im Urteilsfall erhielt der Geschäftsführer bis zum Pensionsbeginn monatlich rund 4.350 Euro von seinem ehemaligen Arbeitgeber. Die Agentur für Arbeit sah darin eine für das Arbeitslosengeld unschädliche ratierlich zu zahlende Abfindung und bewilligte Arbeitslosengeld. Die Krankenkasse verlangte allerdings Beiträge auf die Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers.  

    Zu Unrecht, entschied das LSG Nordrhein-Westfalen. Die Zahlungen seien wegen des Arbeitsplatzverlustes erfolgt und nicht wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Altersversorgung. (rechtskräftiges Urteil vom 22.2.2007, Az: L 16 KR 107/06)(Abruf-Nr. 072819

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 165 | ID 113462