01.06.2007 | Krankenversicherung
Beitragserhöhung zu Beginn einer Mitgliedschaft
Einem Arbeitnehmer steht auch dann das Sonderkündigungsrecht wegen einer Erhöhung des Beitragssatzes zu (§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V), wenn er erst im Zeitpunkt der Erhöhung Mitglied bei der Krankenkasse wird. Zwar hat sich für den Arbeitnehmer der Beitragssatz dann nicht während seiner Mitgliedschaft erhöht. Das Sonderkündigungsrecht knüpft aber allein daran an, dass die Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht. Im Urteilsfall hatte der Arbeitnehmer seine alte Krankenkasse im Februar gekündigt, um zum 1. April Mitglied in der neuen zu werden. Weil die neue ihren Beitragssatz zum 1. April erhöhte, konnte er die Kasse zum 30. Juni bereits wieder verlassen. (LSG Schleswig Holstein, Urteil vom 13.12.2006, Az: L 5 KR 14/06)(Abruf-Nr. 071659)
Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 93 | ID 110333