11.01.2010 | Krankenversicherung
Beitragspflicht bei Auszahlung einer Betriebsrente in Raten
Wird statt einer laufenden Betriebsrente eine Kapitalzahlung in mehreren Raten vereinbart, ist der jeweils ausgezahlte Ratenbetrag maßgeblich für die Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge sind jeweils anhand der jährlichen Auszahlungsbeträge zu berechnen (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). In dem vom LSG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall waren die fünf zu zahlenden Raten maßgebend. Für jede Rate gilt die Verteilung auf 120 Monate mit der Folge, dass eine Beitragspflicht von insgesamt 14 Jahren besteht, weil auch die letzte Rate eine Zehn-Jahres-Frist auslöst. (rechtskräftiges Urteil vom 29.4.2009, Az: L 5 KR 14/08) (Abruf-Nr. 093069)
Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 3 | ID 132721