01.12.2005 | Krankenversicherung
Betriebliche Altersversorgung mit dem Zahlbetrag anzusetzen
Renten aus einer betrieblichen Altersversorgung sind in voller Höhe beitragspflichtig und nicht nur mit dem Ertragsanteil. Seit dem 1. Januar 2004 müssen pflichtversicherte Rentner statt des halben den vollen Beitragssatz auf ihre Betriebsrenten entrichten. Dass diese Verdopplung rechtens ist, hat das BSG bereits entschieden (Ausgabe 10/2005, Seite 164). Jetzt hat es klargestellt, dass der volle Beitragssatz auf den Zahlbetrag der Betriebsrente und nicht nur auf den Ertragsanteil anzuwenden ist. (Urteil vom 21.9.2005, Az: B 12 KR 12/04 R)(Abruf-Nr. 052964)
Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 201 | ID 88154