01.07.2004 | Krankenversicherung
Freiwillige Versicherung während Erziehungsgeldbezugs
Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) müssen auch dann den Mindestbeitrag entrichten, wenn sie während des Bezugs von Erziehungsgeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen haben. Bei freiwillig Versicherten der GKV bemessen sich die Beiträge anhand ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Als beitragspflichtige Einnahmen werden dabei mindestens monatlich ein Drittel der Bezugsgröße angesetzt. Dies entspricht derzeit einer monatlichen Bemessungsgrundlage von mindestens 805 Euro, die mit dem ermäßigten Beitragssatz zu multiplizieren ist. (BSG, Urteil vom 26.5.2004, Az: B 12 KR 27/02 R; Abruf-Nr. 041602 )
Quelle: Ausgabe 07 / 2004 | Seite 111 | ID 110933