05.05.2008 | Krankenversicherung
Versorgungsbezüge – volle Beitragspflicht verfassungsgemäß
Seit dem 1. Januar 2004 ist auf alle Betriebsrenten und Versorgungsbezüge der volle Beitragssatz fällig. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG jetzt nicht zur Entscheidung angenommen. Begründung des BVerfG: Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt. Auf der Ebene des Beitragssatzes wurde keine Ungleichbehandlung eingeführt, sondern eine bis dahin bestehende beseitigt. Denn Rentenbezieher mussten auch schon vor dem 1. Januar 2004 Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz entrichten. Eine Ungleichbehandlung erfahren die Empfänger von Versorgungsbezügen erst auf der Ebene der Beitragslast, da bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Rentenversicherungsträger die Hälfte der Beiträge übernimmt. Demgegenüber trägt der Bezieher von Versorgungsbezügen die Beiträge allein. Die Verdoppelung der Beitragslast ist auch nicht unverhältnismäßig und verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. (Beschluss vom 28.2.2008, Az: 1 BvR 2137/06)(Abruf-Nr. 081062)