01.10.2005 | Krankenversicherung
Voller Beitragssatz auf Betriebsrenten
In der Krankenversicherung pflichtversicherte Rentner, die neben ihrer gesetzlichen Rente eine Betriebsrente beziehen, müssen seit dem 1. Januar 2004 auf die Betriebsrente den vollen allgemeinen Beitragssatz entrichten. Bis zum 31. Dezember 2003 galt nur der halbe allgemeine Beitragssatz. Die Verdoppelung sei nicht zu beanstanden, entschied jetzt das BSG. Die Neuregelung habe nur eine bestehende Privilegierung von Versorgungsbezügen gegenüber sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen beseitigt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden daher nicht.
Beachten Sie: Damit ist das erste von sieben Musterverfahren entschieden, über die wir in der Juli-Ausgabe 2005 (Seiten 116 bis 118) berichtet haben. (Urteil vom 24.8.2005, Az: B 12 KR 29/04 R)(Abruf-Nr. 052698)