05.06.2009 | Künstlersozialabgabe
Entgelte für Werbefotografen nicht immer abgabenpflichtig
Ein Werbefotograf ist nur dann als Künstler anzusehen - mit der Folge, dass auf seine Entgelte Künstlersozialabgabe zu entrichten ist -, wenn er mit seinen Arbeiten den handwerklichen Bereich verlassen hat. Das SG Reutlingen widerspricht mit dieser Entscheidung ausdrücklich der BSG-Rechtsprechung, wonach grundsätzlich alle Fotografen als Künstler einzustufen seien. Das BSG hatte seinerzeit alle im Künstlersozialbericht genannten Berufe als künstlerisch im Sinne des KSVG angesehen. In Anbetracht der künftigen flächendeckenden Prüfung der Künstlersozialabgabe durch die Deutsche Rentenversicherung sei es aus Sicht des SG angebracht, diese Rechtsprechung zu überprüfen. Dazu wird es aber zunächst nicht kommen, weil das Urteil rechtskräftig geworden ist. (Urteil vom 19.3.2009, Az: S 14 R 2922/08)(Abruf-Nr. 091254)