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  • 01.04.2007 | Künstlersozialabgabe

    Keine Abgabe für Übersetzer von Bedienungsanleitungen

    Das wortgetreue Übersetzen von Bedienungsanleitungen und Werbebroschüren ist keine publizistische Leistung. Der Begriff des Publizisten ist zwar weit auszulegen und es können darunter auch Übersetzer fallen. Es kommt aber darauf an, ob dem Übersetzer ein Gestaltungsspielraum zukommt, der über das rein Handwerkliche hinausgeht. Bei der Übersetzung eines literarischen Textes wird dieser Gestaltungsspielraum vorhanden sein. Wortgetreue Übersetzungen von Bedienungsanleitungen, Werbebroschüren und Handbüchern für technische Geräte weisen ihn aber nicht auf, weil sie zwar inhaltlich korrekt und sprachlich einwandfrei sein müssen, im Ergebnis aber nur eine „Kopie“ des Originaltextes sind. Ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie musste deshalb für die wortgetreue Übersetzung seiner intern in deutscher Sprache erstellten Bedienungsanleitungen und Werbebroschüren durch ein Übersetzungsbüro keine Künstlersozialabgabe zahlen. (BSG, Urteil vom 7.12.2006, Az: B 3 KR 2/06 R)(Abruf-Nr. 070926)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 56 | ID 87905