05.05.2008 | Künstlersozialversicherung
Goldschmied kann sich in der Künstlersozialkasse versichern
Nimmt ein Goldschmied in nicht unerheblichem Umfang an Kunstausstellungen teil, ist das ein ausreichendes Indiz dafür, dass er ein Künstler ist. Folge: Er kann sich in der Künstlersozialkasse versichern, entschied das LSG Rheinland Pfalz: Für eine Tätigkeit als Künstler könne die Teilnahme an Ausstellungen im lokalen Rahmen genügen und die Ausstellungstätigkeit müsse nicht schwerpunktmäßig ausgeübt werden.
Beachten Sie: Es muss sich aber um Kunstausstellungen handeln und nicht um Ausstellungen von Kunsthandwerk. Hintergrund: Der dem Künstlersozialversicherungsgesetz zugrunde liegende Kunstbegriff verlangt eine eigenschöpferische Leistung, wobei diese auch ein relativ niedriges Niveau aufweisen kann. Die schöpferische Leistung muss aber über den Bereich des Handwerklichen hinausgehen; denn Produkte handwerklicher Tätigkeiten zählen nicht zum Bereich der Kunst. (rechtskräftiges Urteil vom 22.11.2007, Az: L 5 KR 119/06)(Abruf-Nr. 080765)