04.04.2011 | Künstlersozialversicherung
Modedesignerin fällt nicht unter das KSVG
Eine Modedesignerin, die weitgehend in den Vermarktungsprozess der nach ihren Entwürfen gefertigten Produkte eingebunden ist und deren Tätigkeiten überwiegend aus dem handwerklichen Bereich stammen und dem Bereich „Damen- und Herrenschneidermeisterin“ zuzuordnen sind, ist keine Modedesignerin im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). Denn in dem Fall hat sich die Designerin noch nicht aus diesem (kunst-)handwerklich geprägten Bereich „als Künstlerin“ gelöst (BSG, Urteil vom 10.3.2011, Az: B 3 KS 4/10 R; Abruf-Nr. 110914).
Eine Modedesignerin, die weitgehend in den Vermarktungsprozess der nach ihren Entwürfen gefertigten Produkte eingebunden ist und deren Tätigkeiten überwiegend aus dem handwerklichen Bereich stammen und dem Bereich „Damen- und Herrenschneidermeisterin“ zuzuordnen sind, ist keine Modedesignerin im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG).
Quelle:
Ausgabe 04 / 2011 | Seite 59 | ID 143575
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