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    FK Familienrecht kompakt

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    01.06.2007 | Künstlersozialversicherung

    Tätowierer ist kein Künstler

    Tätowierer sind regelmäßig keine Künstler im Sinne der Künstlersozialversicherung. Das Tätowieren ist trotz einer kreativen Komponente eine handwerkliche Tätigkeit, weil der Schwerpunkt auf dem Einsatz manuell-technischer Fähigkeiten liegt. Die Tätigkeit wird nicht schon dadurch künstlerisch, dass im Einzelfall das Motiv selbst gestaltet und nicht nach vorhandenen Mustern und Schablonen gearbeitet wird. Dies ist auch für das Kunsthandwerk typisch. Ein Tätowierer wird einem Kunsthandwerker vergleichbar erst dann zum bildenden Künstler im Sinne der Künstlersozialversicherung, wenn er mit seinen Arbeiten in Fachkreisen der Kunst Anerkennung erlangt hat. Eine hohe Wertschätzung bei Berufskollegen und Kunden reicht dafür allein nicht aus. (BSG, Urteil vom 28.2.2007, Az: B 3 KS 2/07 R)(Abruf-Nr. 070925

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 92 | ID 110335

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