01.01.2007 | Kürzung der Entfernungspauschale
BMF nimmt Stellung und klärt Zweifelsfragen
Seit 1. Januar 2007 gilt das „Werkstorprinzip“. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können nur über eine Härtefallregelung „wie“ Werbungskosten abgezogen werden (November-Ausgabe 2006, Seite 190). Jetzt hat das BMF sein Schreiben zur Entfernungspauschale an die neue Rechtslage angepasst und Zweifelsfragen geklärt (Schreiben vom 1.12.2006, Az: IV C 5 – S 2351 – 60/06; Abruf-Nr. 063589). Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
Entgeltliche Sammelbeförderung
Bei einer entgeltlichen Sammelbeförderung sind nur die Aufwendungen des Arbeitnehmers wie Werbungskosten anzusetzen, die auf Strecken ab dem 21. Entfernungskilometer entfallen. Diese Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG wurde durch das „Jahressteuergesetz 2007“ (Abruf-Nr. 063547) noch in das Gesetz aufgenommen.
Bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit muss künftig bei einer entgeltlichen Sammelbeförderung zwischen Fahrten von mehr (Dienstreisepauschale) und Fahrten mit weniger als 30 km (Entfernungspauschale) unterschieden werden. Bei weniger als 30 km muss der Kostenbeitrag tageweise auf die gefahrenen Kilometer verteilt und der Anteil für die ersten 20 Entfernungskilometer herausgerechnet werden. Ein pauschaler Monatsbeitrag muss auf die einzelnen Tage und Strecken aufgeteilt werden.
Beispiel
Ein Straßenarbeiter wird auf verschiedenen Baustellen eingesetzt. Er fährt täglich 10 km zum Bauhof. Von dort wird er per Sammeltransport zur jeweiligen Einsatzstelle gebracht. Für die Sammelbeförderung muss er monatlich 16,20 Euro Unkostenbeitrag zahlen. Von den insgesamt 216 Fahrten im Jahr (= 0,90 Euro pro Fahrt) entfallen 96 auf eine Entfernung über 30 km. Die restlichen 120 Fahrten verteilen sich wie folgt: 40 Fahrten à 20 km und 80 Fahrten à 25 Kilometer. Der Arbeitnehmer kann folgende Aufwendungen geltend machen:
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