08.10.2009 | Kurzarbeitergeld
Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer
Zeitarbeitsfirmen können grundsätzlich keine Kurzarbeit beantragen. Nach Ansicht des BSG ist ein Arbeitsausfall in Zeitarbeitsfirmen branchenüblich und damit vermeidbar (§ 170 Abs. 4 Nr. 1 SGB III). Vorübergehende Auftragsrückgänge seien für Leiharbeitgeber typisch und unterlägen dem Arbeitgeberrisiko.
Unser Tipp: Aufgrund einer Sonderregelung können Zeitarbeitsfirmen seit 1. Februar 2009 bis Ende 2010 ungeachtet des BSG-Urteils Kurzarbeit beantragen (§ 11 Abs. 4 Satz 3 AÜG). Weitere Informationen zur Kurzarbeit finden Sie in den Ausgaben 4/2009, Seite 65 und 7/2009, Seite 114. (Urteil vom 21.7.2009, Az: B 7 AL 3/08 R)(Abruf-Nr. 092840)
Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 164 | ID 130657