05.05.2008 | Kurzarbeitergeld
Zuschuss des Arbeitgebers zum Transferkurzarbeitergeld
Erhält ein Arbeitnehmer Transferkurzarbeitergeld (§ 216b SGB III) und stockt der Arbeitgeber mit einer „Bruttozahlung“ das Kurzarbeitergeld auf das zuletzt bei ihm bezogene Nettoentgelt auf, muss der Arbeitnehmer auf den Aufstockungsbetrag Lohnsteuer und eventuell auch Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zahlen. Das LAG Hamm konnte in der Vereinbarung keinen Hinweis darauf finden, dass es sich um eine Nettozahlung handeln sollte, wie der Arbeitnehmer meinte.
Beachten Sie: Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz (= Unterschiedsbetrag zwischen pauschaliertem Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und pauschaliertem Entgelt aus dem Ist-Entgelt). Nur auf das so ermittelte Kurzarbeitergeld (§§ 178, 179 SGB III) fallen für den Arbeitnehmer weder Lohnsteuern noch Sozialabgaben an. (Urteil vom 13.9.2007, Az: 15 Sa 644/07)(Abruf-Nr. 080298)