01.09.2005 | Lohnfortzahlung
Arbeitgeberanteile zur berufsständischen Versorgung
Die Krankenkasse muss dem Arbeitgeber im Rahmen der Lohnfortzahlung auch die Arbeitgeberanteile zu einer berufsständischen Versorgung erstatten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Lohnfortzahlungsgesetz [LFZG]). Das hat das BSG in folgendem Fall entschieden: Ein Zahnarzt nahm am Umlageverfahren nach § 14 LFZG teil. Eine bei ihm abhängig beschäftigte Zahnärztin war von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Zahnarzt leistete für sie Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie zur berufsständischen Versorgung (§ 172 Abs. 2 SGB VI). Die Krankenkasse wollte für die Zeit des Mutterschutzes der Zahnärztin dem Arbeitgeber nur das Bruttoarbeitsentgelt sowie die gezahlten Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erstatten. Die Erstattung der Arbeitgeberanteile zur berufsständischen Altersversorgung der Zahnärztin, lehnte sie ab. Zu Unrecht, wie das BSG feststellte. (Urteil vom 10.5.2005, Az: B 1 KR 22/03 R) (Abruf-Nr. 051429)