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  • 01.09.2005 | Lohnfortzahlung

    Arbeitgeberanteile zur berufsständischen Versorgung

    Die Krankenkasse muss dem Arbeitgeber im Rahmen der Lohnfortzahlung auch die Arbeitgeberanteile zu einer berufsständischen Versorgung erstatten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Lohnfortzahlungsgesetz [LFZG]). Das hat das BSG in folgendem Fall entschieden: Ein Zahnarzt nahm am Umlageverfahren nach § 14 LFZG teil. Eine bei ihm abhängig beschäftigte Zahnärztin war von der Versicherungspflicht in der gesetzli­chen Rentenversicherung befreit und Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Zahnarzt leistete für sie Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie zur berufsständischen Versorgung (§ 172 Abs. 2 SGB VI). Die Krankenkasse wollte für die Zeit des Mutterschutzes der Zahnärztin dem Arbeitgeber nur das Bruttoarbeitsentgelt sowie die gezahlten Arbeitgeber­anteile zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erstatten. Die Erstattung der Arbeitgeberanteile zur berufsständischen Altersversorgung der Zahnärztin, lehnte sie ab. Zu Unrecht, wie das BSG feststellte. (Urteil vom 10.5.2005, Az: B 1 KR 22/03 R) (Abruf-Nr. 051429

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 147 | ID 88070