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    PIStB Praxis Internationale Steuerberatung

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    07.03.2011 | Lohnfortzahlung

    Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit während eines Streiks

    Beteiligt sich ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer nicht an einem Streik, so hängt die Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG davon ab, ob dem Arbeitgeber die Beschäftigung möglich und zumutbar gewesen wäre. Allein die Einrichtung eines Notdienstes spricht noch nicht für eine solche Beschäftigungsmöglichkeit. Mit dieser Entscheidung hat das LAG Nürnberg den Anspruch eines arbeitsunfähig erkrankten Busfahrers auf Entgeltfortzahlung abgelehnt (Urteil vom 20.7.2010, Az: 5 Sa 666/09; Abruf-Nr. 110540). Denn der Busbetrieb war während des Streiks eingestellt; die Beschäftigung des Fahrers wäre daher nicht möglich gewesen.  

    Praxishinweis: Das Urteil trägt der Tatsache Rechnung, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache dafür sein muss, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringt. So hat es das BAG entschieden (Urteil vom 24.3.2004, Az: 5 AZR 346/03).  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 40 | ID 142854

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