01.05.2005 | Lohnfortzahlung
Grundsätze für Lohnfortzahlung bei Freistellungsabsprachen
Wird mit einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Aufhebungsvertrags eine typische Freistellungsabsprache getroffen und ist der Arbeitnehmer während der Freistellung arbeitsunfähig krank, so erstreckt sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers auch nur auf einen Zeitraum von sechs Wochen.
Im Urteilsfall hat sich das BAG die in Aufhebungsverträgen übliche Formulierung angesehen, wonach der Arbeitnehmer „unter Anrechnung etwaiger Mehrarbeit und Urlaubsansprüche … unwiderruflich von der Arbeitsleistung bei Fortzahlung der Vergütung freigestellt wird“, und festgestellt: Die Formulierung schafft keinen eigenen Rechtsgrund für eine Zahlungspflicht des Arbeitgebers, die über die gesetzlich geregelten Fälle der Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hinausgeht. Die Formulierung bewirkt lediglich, dass der Arbeitgeber auf die Erbringung von Arbeitsleistungen durch den Arbeitnehmer verzichtet und sich verpflichtet, trotz fehlender Arbeitsleistung das Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Deswegen besteht eine Zahlungspflicht auch nur insoweit, wie der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre oder Fälle gesetzlich begründeter Entgeltzahlungspflichten ohne Arbeitsleistung bestanden hätten (zum Beispiel Krankheit). (Urteil vom 29.9.2004, Az: 5 AZR 99/04) (Abruf-Nr. 050880)