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  • 05.06.2008 | Lohnfortzahlung

    Kürzung der Sonderzuwendung bei Arbeitsunfähigkeit

    Will der Arbeitgeber Sonderzuwendungen kürzen, wenn der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig krank war (§ 4a Satz 1 EFZG), muss die Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer eine konkrete Prozentangabe enthalten. Sonst ist die Kürzungsberechtigung des Arbeitgebers im Hinblick auf § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Inhaltskontrolle) zu unbestimmt. Die Regelung nach § 4a Satz 1 EFZG für die Kürzung von Sonderzuwendungen im Rahmen der Entgeltfortzahlung erfordert eine für den Arbeitgeber bindende Vereinbarung. Daran ändert auch eine weitere Regelung nichts, wonach die Zahlung von Sonderzuwendungen im freien Ermessen des Arbeitgebers liegt und keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers begründet. 

    Unser Tipp: Eine entsprechende Klausel könnte wie folgt lauten: 

    „Gewährt der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt Sonderzuwendungen, ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Kürzung in Höhe von ... Prozent vorzunehmen, sofern der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig krank ist. Für die Kürzung von Sonderzuwendungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 4a EFZG)“. 

    (Urteil vom 7.3.2007, Az: 18 Sa 1663/06)(Abruf-Nr. 080626

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 94 | ID 119738