01.08.2007 | Lohnfortzahlung
Ruhen des Arbeitsverhältnisses in den Schulferien
Im Arbeitsvertrag einer Reinigungskraft, die in einer Schule eingesetzt wurde, war vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis während der Schulferien ruht. Das BAG hatte daran nichts auszusetzen: Die Vereinbarung verstoße weder gegen die §§ 2, 12 Entgeltfortzahlungsgesetz (Anspruch auf Feiertagsvergütung) noch gegen § 615 BGB (Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug) noch gegen § 4 Abs. 1, Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten).
Beachten Sie: Wird eine solche Vereinbarung allerdings formularmäßig getroffen, muss geprüft werden, ob sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass wegen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses auch die Ansprüche aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz entfallen. Im Urteilsfall sah das BAG in der Vereinbarung keine unangemessene Benachteiligung, weil die Schule während der Ferien geschlossen war und keine Reinigungsarbeiten anfielen. (Urteil vom 10.1.2007, Az: 5 AZR 84/06) (Abruf-Nr. 071553)