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  • 08.09.2008 | Lohnpfändung

    Arbeitnehmer muss nicht über private Darlehen aufklären

    Ein Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber nicht über private Zahlungsverpflichtungen und mögliche Lohnabtretungen aufklären. Im Fall vor dem ArbG Frankfurt hatte der Arbeitnehmer bei einer Bank ein Darlehen erhalten. Als Sicherheit gab er sein Gehalt und dessen mögliche Pfändbarkeit an. Als er in Zahlungsschwierigkeiten geriet, trat die Bank an den Arbeitgeber heran und bat um Zahlung der pfändbaren Gehaltsteile. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis, weil er sich betrogen fühlte, weil der Arbeitnehmer ihn nicht über die Sicherheitsleistung informiert hatte. Hintergrund war, dass der Arbeitnehmer auch von seinem Arbeitgeber ein Darlehen erhalten hatte. Private Gelddinge zählten – so das ArbG – jedoch zu den persönlichen Angelegenheiten eines Arbeitnehmers, über die er seinen Arbeitgeber auch dann nicht informieren müsse, wenn sie sich auf eine Lohnpfändung erstrecken könnten. Etwas anderes ergebe sich nur, wenn im Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Regelung enthalten sei. (Urteil vom 16.1.2008, Az: 7 Ca 4387/07)(Abruf-Nr. 081633

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 148 | ID 121503