01.04.2007 | Lohnpfändung
Wer trägt bei Lohnpfändungen die Kostenlast?
Die mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen verbundenen Kosten des Arbeitgebers fallen diesem selbst zur Last. Der Arbeitgeber hat weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer noch kann er einen solchen Anspruch durch eine - freiwillige - Betriebsvereinbarung begründen. Mit dieser Entscheidung gab das BAG letztendlich dem Arbeitnehmer Recht, der von seinem Arbeitgeber den Lohn zurückforderte, den dieser für die Bearbeitung von Gehaltspfändungen einbehalten hatte. Der Arbeitgeber berief sich erfolglos auf eine mit dem Betriebsrat abgeschlossene „Arbeits- und Betriebsordnung“, die unter anderem folgenden Passus enthielt: „Bei Pfändung der Bezüge werden vom gepfändeten Betrag drei Prozent Bearbeitungsgebühren einbehalten. Das gleiche gilt für eine Abtretung, wenn diese anerkannt wird“. Das BAG hat die Regelung mit folgender Begründung für unwirksam erklärt:
- Weder bestehe ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, noch könnten die Betriebsparteien einen Erstattungsanspruch zugunsten des Arbeitgebers durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung regeln.
- Außerdem habe der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Bearbeitung von Gehaltspfändungen. Die Rechtsordnung weise die Kosten, die dem Arbeitnehmer als Drittschuldner durch die Einbeziehung in die Titelvollstreckung entstünden, diesem selbst zu. Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers dürften die Betriebsparteien nicht durch Auferlegung einer „Pfändungsgebühr“ unzulässig zulasten der Arbeitnehmer umkehren.
(Urteil vom 18.7.2006, Az: 1 AZR 578/05) (Abruf-Nr. 070606)