01.12.2007 | Lohnsteuer
Kurzfristige Beschäftigung von Models für Werbefilme
Fotomodelle, die zur Produktion von Werbefilmen kurzfristig für ein Unternehmen tätig werden, können selbstständig tätig sein. In dem vom BFH entschiedenen Fall verpflichtete das Unternehmen in größerem Umfang ausländische Models. Die Beschäftigung eines Models beschränkte sich regelmäßig auf einen Werbespot. Die Vergütung setzte sich aus der Gage für das Drehen des Werbespots und dessen Weiterverwendung (Wiederholungshonorar) zusammen. Eine Vergütung im Krankheitsfall war nicht vorgesehen. Das Unternehmen unterwarf die gezahlten Gagen und Wiederholungshonorare nicht dem Lohnsteuerabzug. Zu Recht, so im Ergebnis das FG München (Ausgabe 7/2006, Seite 110) und jetzt auch der BFH.
Begründung: Die Frage, ob jemand selbstständig oder nichtselbstständig tätig ist, sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Diese Aufgabe obliegt in erster Linie den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz.
An deren Würdigung ist der BFH aus revisionsrechtlichen Gründen in aller Regel gebunden. So bestätigte er auch im Urteilsfall das Ergebnis des FG München. Für dieses war ausschlaggebend, dass die Models äußerst kurzfristig für das Unternehmen tätig waren. Bei einer zeitlich nur kurzen Berührung mit dem Betrieb des Auftraggebers sei die Arbeitnehmereigenschaft eher zu verneinen als zu bejahen. Das FG habe auch zu Recht ein Unternehmerrisiko der Models bejaht. Die Models waren für verschiedene Auftraggeber tätig und mussten sich die neuen Aufträge dadurch erarbeiten, dass sie die vorangegangenen jeweils zur Zufriedenheit des Auftraggebers ausführten. Hinzu kommt, dass die Models das Vergütungsrisiko trugen und keinen Anspruch auf Sozialleistungen hatten. (Urteil vom 14.6.2007, Az: VI R 5/06)(Abruf-Nr. 072921)