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  • 01.02.2004 | Lohnsteuer

    Progressionsvorbehalt bei Weg-/Zuzug im Jahr

    Ein Arbeitnehmer, der während des Jahres ins Ausland zieht (und keinen Wohnsitz mehr im Inland hat), ist bis zum Wegzug "unbeschränkt" und nach dem Wegzug "beschränkt" mit den inländischen Einkünften einkommensteuerpflichtig. Eine Gehaltsnachzahlung, die ihm nach dem Wegzug zufließt, ist aber noch in Deutschland steuerpflichtig. Nach dem Wegzug erzielte Einkünfte sind dagegen in Deutschland grundsätzlich nicht mehr steuerpflichtig. Auf diese Einkünfte ist aber im Jahr des Wegzugs der Progressionsvorbehalt anzuwenden (§  32b Abs.  1 Nr.  2 EStG). Umgekehrt gilt das genauso: Arbeitnehmer, die während des Jahres nach Deutschland ziehen, müssen ebenfalls den Progressionsvorbehalt für vor dem Zuzug im Ausland erzielte Einkünfte in Kauf nehmen. Nach Ansicht des BFH ist das weder verfassungs- noch völkerrechtswidrig.

    Wichtig: Die Anwendung des Progressionsvorbehalts auf im Ausland erzielte Einkünfte ist aber in folgenden Fällen unzulässig: Wenn mit dem Staat, in dem der Steuerpflichtige vor bzw. nach dem Wegzug seinen Wohnsitz hatte, ein DBA besteht, das den Progressionsvorbehalt verbietet. Das hat der BFH erklärt und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. (Urteil vom 19.11.2003, Az: I R 19/03; Abruf-Nr.  040059 )

    Quelle: Ausgabe 02 / 2004 | Seite 19 | ID 110859