01.07.2006 | Lohnsteuer
Rechtsanspruch auf Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
Steuerzahler haben einen Rechtsanspruch auf Anwendung der gesetzlichen Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand. Das gilt auch, wenn dies zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Das hat der BFH der Finanzverwaltung jetzt erneut unmissverständlich klar gemacht. Im Urteilsfall hatte ein bei mehreren Arbeitgebern beschäftigter Arbeitnehmer Kosten für mehrere doppelte Haushaltsführungen geltend gemacht. Nach Ansicht des Finanzamts führte der Ansatz der gesetzlichen Pauschalen dazu, dass dem Arbeitnehmer für die Lebensführung nur unzureichende Beträge verblieben. Es kürzte deshalb die Aufwendungen pauschal. Zu Unrecht, wie der BFH jetzt entschied.
Hintergrund: Vor 1996 hatte die Finanzverwaltung die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand in den Einkommen- und Lohnsteuer-Richtlinien festgesetzt. Es gab aber keine gesetzliche Regelung. Die Pauschalen waren deshalb nach der BFH-Rechtsprechung nicht anzuwenden, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führten, weil sie zu hoch waren. Diese Rechtsprechung gilt aber seit 1996 nicht mehr. Denn seit 1996 sind die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand gesetzlich geregelt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG). Ob der Ansatz der Pauschalen zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt, ist jetzt nicht mehr zu prüfen. (Urteil vom 4.4.2006, Az: VI R 44/03)(Abruf-Nr. 061528)