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  • 01.12.2006 | Lohnsteuer

    Rückzahlung von überzahltem Arbeitslohn

    Durch das Arbeitsverhältnis veranlasste Leistungen des Arbeitgebers führen zunächst auch dann zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn es sich um eine versehentliche Überweisung des Arbeitgebers handelt, die dieser zurückfordern kann und im Folgejahr auch tatsächlich zurückfordert. Das hat der BFH im Fall eines Arbeitnehmers entschieden, dessen Arbeitsverhältnis zum 3. Dezember endete und der aber trotzdem noch das volle Dezembergehalt plus Weihnachtsgeld erhielt. Auch die Lohnsteuerbescheinigung wies die Überzahlung aus. Erst im Folgejahr korrigierte der Arbeitgeber seinen Fehler und forderte das Geld zurück. Trotz der späteren Rückzahlung muss der Arbeitnehmer den zu viel gezahlten Lohn im Jahr des Zuflusses zunächst versteuern. Die tatsächliche Rückzahlung kann er dann im Folgejahr Steuer mindernd bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen. Eine Verrechnung der Rückzahlung mit dem Arbeitslohn aus dem Vorjahr ist nicht möglich. (Urteil vom 4.5.2006, Az: VI R 17/03)(Abruf-Nr. 062208)  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 199 | ID 88177