07.02.2011 | Lohnsteuer
„Spielgeld“ ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
Geben die Tänzerinnen eines Tabledance-Clubs das „Spielgeld”, das ihnen die Gäste zustecken, beim Arbeitgeber ab und erhalten sie von ihm teilweise Geld zurück, so sind diese Zahlungen steuerpflichtige erfolgsabhängige Lohnbestandteile. Das hat das FG Hamburg entschieden. Die Zahlungen seien gerade keine nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfreien Trinkgelder. Denn es fehle an dem bei Trinkgeldern typischen Austausch von Bargeld zwischen den Gästen und den als Tänzerinnen angestellten Arbeitnehmern. Die Gelder flössen dem Arbeitgeber zu, der dann bestimme, in welcher Höhe die Tänzerinnen beteiligt würden. Letztlich bestimme nicht der Gast, was der einzelnen Tänzerin zufließe, sondern der Arbeitgeber (rechtskräftiges Urteil vom 30.3.2010, Az: 6 K 87/09; Abruf-Nr. 102506).
Wichtig: Das FG orientiert sich an der Entscheidung des BFH zu den Tronc-Einnahmen von Spielbankmitarbeitern. Diese hat der BFH auch nicht als steuerfreie „Trinkgelder“ anerkannt. Bei dem anonymen Gang des Geldes über den Tronc fehle es an der für die Steuerbefreiung erforderlichen persönlichen Beziehung zwischen dem einzelnen Spielbankbesucher und dem einzelnen Angestellten (Urteil vom 18.12.2008, Az: VI R 49/06; Abruf-Nr. 090315; Löhne und Gehälter professionell Ausgabe 3/2009, Seite 45).
Praxishinweis: Das Finanzamt hat im Tabledance-Fall 90 Prozent der Zahlungen aus den „Spielgeldern“ als steuerpflichtigen Arbeitslohn gewertet; zehn Prozent hat es sogar als steuerfreies Trinkgeld akzeptiert. |