07.11.2008 | Lohnsteuer
Vorsitzende und Referenten des AStA sind Arbeitnehmer
Der Vorsitzende und die Referenten des Allgemeinen Studentenausschusses (AStA) sind Arbeitnehmer. An sie gezahlte Aufwandsentschädigungen sind deshalb einkommensteuerpflichtiger Arbeitslohn. Arbeitgeber ist die Studentenschaft. Im Urteilsfall war die Studentenschaft einer Universität in Hessen betroffen. Sie ist nach dem Hessischen Hochschulgesetz eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mit der Annahme ihrer Wahl durch das Studentenparlament haben die AStA-Mitglieder ein lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis zur Studentenschaft begründet. Für ein Arbeitsverhältnis spreche die Weisungsgebundenheit, die organisatorische Eingliederung und das fehlende Unternehmerrisiko der AStA-Mitglieder. Das Finanzamt hatte die Studentenschaft deshalb zu Recht per Haftungsbescheid für die nicht abgeführte Lohnsteuer zur Kasse gebeten. (BFH, Urteil vom 22.7.2008, Az: VI R 51/05)(Abruf-Nr. 082995)