01.07.2004 | Lohnsteuerklasse
Wann ist ein Wechsel rechtsmissbräuchlich?
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten, wenn der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis ohne sachlichen Grund die Lohnsteuerklasse zu Lasten des Arbeitgebers wechselt. Das hat das BAG in folgenden zwei Fällen entschieden:
Um Anspruch auf eine höhere Überbrückungsbeihilfe zu erwerben: Die Überbrückungsbeihilfe ist eine monatlich wiederkehrende Zahlung des Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie bemisst sich nach dem Nettoentgelt im letzten Beschäftigungsmonat (Urteil vom 9.9.2003, Az: 9 AZR 605/02; Abruf-Nr. 041179 ). |
Um den vom Arbeitgeber während der Altersteilzeit geschuldeten Aufstockungsbetrag zu erhöhen. Dieser bemisst sich nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne Begründung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu beanspruchen hätte (Urteil vom 9.9.2003, Az: 9 AZR 554/02; Abruf-Nr. 041579 ). |
Wichtig: Ein sachlicher Grund für einen Wechsel besteht, wenn der Arbeitnehmer und sein Ehegatte die Kombination wählen, die entsprechend den tatsächlichen Einkommensverhältnissen zu den geringst möglichen Abzügen führt. Das gilt auch, wenn das Ehepaar jahrelang eine steuerlich ungünstige Kombination hatte und die Lohnsteuerklassen erst kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewechselt hat.
Quelle: Ausgabe 07 / 2004 | Seite 109 | ID 110927