01.01.2005 | Lohnzahlung verschieben
Zins- und Liquiditätsvorteilebei Abführung der Lohnsteuer nutzen
In der freien Wirtschaft ist es üblich, dass der Arbeitslohn in der Mitte oder am Ende eines Monats ausbezahlt wird. Für die Lohnsteuerabführung ist es aber wesentlich günstiger, wenn Arbeitgeber Löhne und Gehälter erst am Anfang des Folgemonats überweisen. So verschieben sie die Fälligkeit der Lohnsteuer um jeweils einen Monat und sichern sich einen zinslosen Dauerkredit bei der Finanzverwaltung in Höhe einer durchschnittlichen Lohnsteuerzahllast.
Fälligkeit der Lohnsteuer
Arbeitgeber müssen spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldezeitraums die Lohnsteuer nach § 41a Abs. 1 EStG anmelden und abführen. Die Lohnsteuer entsteht, wenn der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (§ 38 Abs. 2 S. 2 EStG).
Der Lohn fließt dem Arbeitnehmer erst in dem Zeitpunkt zu, in dem die Bankgutschrift auf seinem Konto erfolgt (BFH, Urteil vom 17.11.1992, Az: VII R 13/92, BStBl 1993 II, 471). Der Monat, für den der Lohn bezahlt wird, ist für die Fälligkeit der Lohnsteuer dagegen ohne Bedeutung.
Konsequenzen bei Lohnzahlung im Folgemonat
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