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  • 01.11.2007 | Lohnzahlungen Dritter

    Abschluss verbilligter Versicherungen bei Konzernunternehmen

    Ein Versicherungsunternehmen war nach der bis 2003 geltenden Rechtslage nicht verpflichtet, Lohnsteuer einzubehalten für den verbilligten Abschluss von Versicherungen ihrer Arbeitnehmer bei anderen zum Konzern gehörenden Versicherungsgesellschaften. Nach Ansicht des BFH handelte es sich dabei um echte Lohnzahlungen Dritter. Weil der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung keine Kenntnis von den gewährten Vorteilen hatte, war er nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet (§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG 2003). Auch die Möglichkeit des Arbeitgebers, sich Informationen über die eingeräumten Vorteile zu verschaffen, kann die fehlende Kenntnis nicht ersetzen. Denn der Arbeitgeber war seinerzeit nicht verpflichtet, eigene Ermittlungen über die von Dritten gewährten Vorteile anzustellen. Dies ergibt auch ein Vergleich mit der ab dem Jahre 2004 geltenden Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG, wonach der Lohnsteuerabzug bei Drittlöhnen vorzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber „weiß oder erkennen kann“, dass Drittlöhne erbracht werden. Erst diese Neuregelung hat die Pflichten des Arbeitgebers beim Lohnsteuerabzug für Drittlöhne insoweit erweitert. Allerdings ist auch im Rahmen dieser Vorschrift umstritten, ob eine eigene Ermittlungspflicht des Arbeitgebers besteht. (Urteil vom 28.6.2007, Az: VI R 45/02)(Abruf-Nr. 072978

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 181 | ID 115162