01.08.2006 | Lohnzuschläge
Entstehungsprinzip gilt nicht uneingeschränkt
Übersteigt bei einem Lohnzuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit der (steuerrechtliche) Grund-Stundenlohn 25 Euro, ist der übersteigende Teil des steuerfreien Zuschlags seit 1. Juli 2006 sozialversicherungspflichtig. Jetzt haben sich auch die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zu der Neuregelung geäußert. Ergänzend zu unserem Beitrag in der Juli-Ausgabe 2006, Seite 119 ist auf Folgendes hinzuweisen:
- Maßgebend für die Sozialversicherungspflicht sind die Verhältnisse im Monat der Zuordnung. Das heißt: Werden Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die vor dem 1. Juli 2006 geleistet wurde, erst im Juli 2006 oder später ausgezahlt, bleiben sie auch sozialversicherungsfrei, wenn der Grundlohn über 25 Euro pro Stunde liegt.
- Das Entstehungsprinzip gilt aber nicht, wenn der Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Zuschläge generell um einen oder maximal zwei Monate zeitversetzt zu zahlen. In diesen Fällen gilt für die Sozialversicherungspflicht der Monat der Auszahlung.
(Rundschreiben vom 22.6.2006)(Abruf-Nr. 062157)
Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 129 | ID 88053