06.05.2010 | Lohnzuschläge
Feiertagszuschlag nur an gesetzlichen Feiertagen
Sieht ein Arbeitsvertrag (oder Tarifvertrag) Zuschläge für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen vor, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den Feiertagszuschlag, wenn sie am Oster- oder Pfingstsonntag arbeiten. Begründung des BAG: Oster- und Pfingstsonntag sind keine gesetzlichen Feiertage (Ausnahme ist das Land Brandenburg). Im Urteilsfall hatte der Arbeitnehmer deshalb nur Anspruch auf den niedrigeren Zuschlag für Sonntagsarbeit (75 Prozent statt 175 Prozent). (Urteil vom 17.3.2010, Az: 5 AZR 317/09)(Abruf-Nr. 101155)
Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 76 | ID 135523