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  • 07.03.2011 | Lohnzuschläge

    Keine Steuerbefreiung für pauschale Flugzulage

    Eine pauschale Flugzulage fällt nicht unter die Steuerbefreiung für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b EStG, wenn sie Teil einer einheitlichen Tätigkeitsvergütung ist. Das hat der BFH für Zuschläge entschieden, die eine Fluglinie ihrem Flugpersonal gewährt, um damit neben den allgemeinen Berufserschwernissen auch Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit abzugelten (Urteil vom 16.12.2010, Az: VI R 27/10; Abruf-Nr. 110619).  

    Praxishinweis: Die Zuschläge sind nach Ansicht des BFH nur dann steuerfrei, wenn sie  

    • „neben“ dem - also zusätzlich zum - Grundlohn und
    • für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit

    gezahlt werden. Im Urteilsfall fehlte es an der erforderlichen Trennung zwischen Grundlohn und Zuschlsägen. Der klagende Flugkapitän erhielt die Zulage unabhängig von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden in der Nacht, an Sonn- und Feiertagen. Außerdem wurde die Pauschale auch im Rahmen des Weihnachts- und Urlaubsgeldes sowie im Krankheitsfall gewährt. Auch wurde nicht im Einzelnen abgerechnet, wieviel begünstigte Stunden der Flugkapitän geleistet hatte.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 37 | ID 142847