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  • 10.09.2010 | Lohnzuschläge

    Rufbereitschaftsvergütung: Steuerfreiheit nur bei Zuschlag

    Erhält ein Krankenhausarzt für alle Stunden des Rufbereitschaftsdiensts dieselbe Vergütung in Höhe von 40 Prozent des Grundlohns, scheidet die Steuerfreiheit auch für die Vergütungen aus, die auf Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit entfallen. Im Urteilsfall vor dem FG Berlin-Brandenburg war der angestellte Oberarzt eines Krankenhauses verpflichtet, an den Bereitschaftstagen werktags von 16 Uhr bis 8 Uhr am nächsten Tag und an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von 8 Uhr bis 8 Uhr am nächsten Tag auf Abruf zur Verfügung zu stehen. Eine Steuerfreiheit für die gezahlten Vergütungen käme nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber für die Bereitschaftsdienste in den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten einen Zuschlag gegenüber der Entlohnung gezahlt hätte, die für die Rufbereitschaft an sich vereinbart war. Das FG ließ deshalb keine Korrektur des Lohnsteuerabzugs im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arztes zu (Urteil vom 24.3.2010, Az: 3 K 6251/06 B; Abruf-Nr. 102321).  

    Beachten Sie: Der Oberarzt hat noch nicht aufgegeben und beim BFH Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az: VI B 72/109).  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 145 | ID 138475