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  • 05.12.2008 | Lohnzuschläge

    Schichtzulagen bei tatsächlicher Nichtleistung aufgrund MuSchG

    Erhält eine Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft aufgrund von § 11 MuSchG Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, obwohl sie wegen des Beschäftigungsverbots nach § 8 MuSchG tatsächlich keine entsprechende Arbeit geleistet hat, sind die Zuschläge nach Ansicht des FG Köln nicht nach § 3b EStG steuerfrei. Begründung: Mangels tatsächlich erbrachter Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, sei es gerechtfertigt, dass die Arbeitnehmerin höhere Abgaben zu tragen habe als ein Arbeitnehmer, der tatsächlich an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht gearbeitet hat.  

    Hintergrund: § 11 MuSchG verlangt, dass beim Arbeitsentgelt während eines Beschäftigungsverbots nach § 8 MuSchG bisher gezahlte Zuschläge einzubeziehen sind. So war es auch im Urteilsfall. Eine Flugbegleiterin wurde wegen des Beschäftigungsverbots während der Schwangerschaft zum Bodenpersonal versetzt. Trotzdem erhielt sie aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen und § 11 MuSchG weiterhin Schichtzulagen.  

    Beachten Sie: Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat die Arbeitnehmerin Beschwerde beim BFH eingelegt (Az: VI B 69/08). Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen. (Urteil vom 26.6.2008, Az: 15 K 4337/07)(Abruf-Nr. 083416)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 199 | ID 123278