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  • 06.10.2008 | LSG gibt Arbeitgeber Recht

    Keine Haftung des Firmenübernehmers
    für „vergessene“ SV-Beiträge des Vorgängers

    Übernimmt ein Unternehmer eine Firma, haftet er nicht für rückständige Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) seines Vorgängers. Das hat das LSG Rheinland-Pfalz entschieden.  

     

    Urteilsfall

    Der Sohn hatte im Jahr 2002 das Einzelhandelsgeschäft seiner Mutter übernommen. Mit der Gewerbeneuanmeldung wurden eine neue Betriebsnummer und durch die zuständige AOK eine neue Arbeitgeberkontonummer vergeben. Bei einer Betriebsprüfung Ende 2003 ergab sich, dass wegen untertariflicher Entlohnung der Arbeitnehmer noch SV-Beiträge in Höhe von 3.552,27 Euro für die Jahre 1999 und 2000 offen waren. Diese Beiträge forderte die AOK jetzt von dem Sohn.  

    SG Koblenz sieht Einstandspflicht

    Vor dem SG Koblenz hatte der Sohn zunächst keinen Erfolg mit seiner Klage. Das SG entschied, dass die Einstandspflicht des Sohnes als Rechtsnachfolger seiner Mutter aus § 25 HGB folge. Die Pflicht zur Beitragsabführung stelle eine eigenständige öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers dar. Ein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB sei nicht erfolgt. (Urteil vom 11.9.2007, Az: S 10 R 337/05; Abruf-Nr. 082997).  

     

    Keine Regelung zum Forderungsübergang bei SV-Beiträgen

    Das LSG Rheinland-Pfalz hat die Entscheidung des SG aufgehoben. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, wonach der Firmennachfolger für zu niedrig oder nicht entrichtete SV-Beiträge des früheren Firmeninhabers hafte (Urteil vom 13.8.2008, Az: L 4 R 366/07; Abruf-Nr. 082996).