01.10.2007 | LStR 2008
Weitreichende Änderungen bei den Reisekosten – Begriff „Auswärtstätigkeit“ wird neu eingeführt
Mehrere BFH-Entscheidungen erfordern eine Überarbeitung des Reisekostenrechts. Die Finanzverwaltung hat jetzt in den LStR 2008 einen Anfang gemacht (R 9.4 bis R 9.8). Herausgekommen sind eine deutliche Vereinfachung des Reisekostenrechts, aber auch viele neue Fragen und Abgrenzungsprobleme. Welche Auswirkungen die Änderungen in der Praxis haben werden, zeigt der folgende Beitrag.
Unser Service: Den Entwurf der LStR 2008 (der Bundesrat muss noch zustimmen) finden Sie auf unserer Homepage unter der Abruf-Nr. 072724. Weitere Änderungen in den LStR 2008 werden wir Ihnen in einem zweiten Beitrag in der nächsten Ausgabe vorstellen.
Auswärtstätigkeit und regelmäßige Arbeitsstätte
Die bisherigen Begriffe „Dienstreise“, „Einsatzwechseltätigkeit“ und „Fahrtätigkeit“ werden unter „Auswärtstätigkeit“ zusammengefasst. Das heißt: Für alle Auswärtstätigkeiten sind ab 2008 steuerlich dieselben Beträge anzusetzen.
Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
- außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte(n) beruflich tätig ist (bisher Dienstreise) oder
- aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (bisher Einsatzwechseltätigkeit) oder auf einem Fahrzeug (bisher Fahrtätigkeit) tätig ist (R 9.4 Abs. 2 LStR 2008).
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