01.11.2006 | Mehrere Beschäftigungsverhältnisse
Beschluss des LSG Hessen zur Nachzahlung von SV-Beiträgen gilt nicht für heutige Minijobs
Das LSG Hessen hat entschieden, dass Arbeitgeber nicht vor der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen geschützt waren, wenn sie von mehreren Minijobs ihres Arbeitnehmers keine Kenntnis hatten (Beschluss vom 21.8.2006, Az: L 1 KR 366/02; Abruf-Nr. 063028). Diese Entscheidung erging allerdings zur Rechtslage vor dem 1. April 2003. Sie ist nicht auf die heutige Rechtslage übertragbar. Lesen Sie nachfolgend, warum das so ist und warum Arbeitgeber sich heute trotzdem noch absichern müssen.
Rechtslage im Urteilsfall
Ein Arbeitgeber hatte der Einzugstelle von Januar 1995 bis Dezember 1998 einen geringfügig entlohnten Beschäftigten gemeldet. Im November 1998 stellte die Einzugstelle fest, dass der Arbeitnehmer seit August 1994 ein weiteres geringfügiges Beschäftigungsverhältnis hatte. Beide Beschäftigungen zusammen überschritten die Geringfügigkeitsgrenze. Folge: Es entstand Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Wichtig: Der Beitragsanspruch der Einzugsstelle entstand nach den damaligen Vorschriften unabhängig von der Kenntnis des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber musste daher die Beiträge für die Zeit von Januar 1995 bis Dezember 1998 nachzahlen.
Rechtslage seit 1. April 2003
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