01.07.2006 | Mehrere BFH-Entscheidungen
Kein steuerfreier Zuschlag für Verzicht auf durch Feiertagsarbeit erworbenen Freizeitanspruch
Hat ein Arbeitnehmer für seine Arbeit an einem Wochenfeiertag einen (tarifvertraglichen) Anspruch auf entlohnten Freizeitausgleich, ist eine Vergütung, die der Arbeitgeber dafür gewährt, dass der Arbeitnehmer den freien Tag nicht in Anspruch nimmt, nicht steuerfrei. Das hat der BFH in mehreren Urteilen entschieden und dabei auch ein anders lautendes Urteil des FG Düsseldorf aufgehoben (April-Ausgabe 2005, Seite 59).
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn sie bestimmte Prozentsätze des „Grundlohns“ nicht übersteigen. Bei Feiertagsarbeit beträgt der maximale Zuschlag 125 Prozent (§ 3b EStG). Ein steuerfreier Zuschlag für Feiertagsarbeit setzt aber voraus, dass dem Arbeitnehmer die an einem Feiertag geleistete Arbeit – zusätzlich zum üblichen Lohn – vergütet wird.
Daran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der Arbeit an einem Wochenfeiertag einen Anspruch auf einen bezahlten freien Tag erworben hat und dieser Freizeitanspruch später vergütet wird. Denn diese Abgeltung ist eine Entschädigung für den nicht erhaltenen freien Tag. Sie tritt nicht zu dem Lohn für die Feiertagsarbeit hinzu, sondern zu dem Lohn für die Arbeit an dem Tag, der als freier Tag hätte in Anspruch genommen werden können.
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