01.01.2008 | Mitarbeiteraktien
Aktienüberlassung mit Kursabsicherung ist kein Arbeitslohn
Erwerben Arbeitnehmer Aktien des Arbeitgebers, führt das zu Arbeitslohn, wenn die Aktien vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich überlassen werden. Kaufen die Arbeitnehmer die Wertpapiere hingegen zum aktuellen Börsenkurs, erhalten sie auch dann keinen geldwerten Vorteil, wenn der Arbeitgeber die Nebenkosten trägt. Im dem vom FG Niedersachsen entschiedenen Fall konnten die Arbeitnehmer über ein Beteiligungsprogramm Aktien des Arbeitgebers zum Kassakurs kaufen und mussten keine Spesen zahlen. Nach einer Haltefrist von zwei Jahren konnten sie die Aktien frei verkaufen, behalten oder zum ehemaligen Kaufkurs an die Bank abgeben. Die Kosten dieser Kurssicherung trug der Arbeitgeber. Der Erwerb der Aktien ist mangels Kursvorteil nicht steuerpflichtig. Das gilt auch für die übernommenen Spesen und Gebühren für die Wertpapierverwaltung. Dies stellt eine „aufgedrängte Bereicherung“ dar. Die Arbeitnehmer hatten einen Depotzwang bei einem bestimmten Institut, dem sie sich nicht entziehen konnten. Auch die Vorteile aus dem garantierten Rückkauf der Aktien durch die Bank sind nicht als Arbeitslohn zu erfassen, weil sie nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. Es handelt sich um eigene unmittelbare Zahlungsansprüche der Arbeitnehmer gegenüber der fremden Bank. Diese resultieren aus der Kurssicherungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Bank und sind damit kein Arbeitslohn eines Dritten nach § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG.
Beachten Sie: Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen VI R 37/07 beim BFH anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH das FG in allen Punkten bestätigt. (Urteil vom 14.6.2007, Az: 11 K 187/03)(Abruf-Nr. 073504)