01.10.2004 | Neue Meldepflicht für Arbeitgeber
Statusprüfung für Familienangehörige und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Eine neue Meldepflicht soll Arbeitgeber davor bewahren, dass für mitarbeitende Familienangehörige und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt werden, ohne dass Anspruch auf Leistungen besteht (§§ 7a Abs. 1 und 28a Abs. 3 S. 1 SGB IV).
Immer wieder führen Unternehmen (Arbeitgeber) für im Betrieb mitarbeitende Ehegatten oder sonstige enge Familienangehörige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ab. Erst bei Verlust der Erwerbstätigkeit der Betroffenen stellt sich dann heraus, dass keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld bestehen. Grund: Die Familienangehörigen sind keine abhängig Beschäftigten, sondern Mitinhaber des Familienbetriebes. Das gleiche Problem tritt bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern auf, wenn diese gleichzeitig Gesellschafter mit nicht unerheblicher Beteiligung an der Stammeinlage sind.
In beiden Fällen haben die Betroffenen zwar die Möglichkeit, Entscheidungen der Einzugsstelle (= Krankenkasse) oder eines Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen der Versicherungspflicht zur Bundesagentur herbeizuführen und über § 336 SGB III eine leistungsrechtliche Bindung der Bundesagentur für Arbeit an diese Entscheidung zu beantragen. Die Regelung wird jedoch in der Praxis - trotz besonderer Information der Arbeitgeber - nicht von allen Personen im Grenzbereich zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit genutzt.
Vom 1. Januar 2005 an müssen Arbeitgeber angeben, ob
der/die Beschäftigte zum Arbeitgeber in einer Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner, Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie bis zum zweiten Grad steht, und |
ob der/die Beschäftigte als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH tätig ist. |
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